COVID-Pandemie

Überbrückungshilfen. Gläubigerverhandlungen. Schutzschirm.

Überwindung der COVID-Krise

Die COVID-Pandemie und ihre Folgen sind für viele Unternehmen existenzbedrohend und erfordern von den Geschäftsleitern entschiedene Maßnahmen, um das Unternehmen und die Arbeitsplätze dauerhaft zu erhalten. In der nebenstehenden Übersicht haben wir einzelne Maßnahmenpakete kurz dargestellt. Je früher Sie sich damit auseinandersetzen, umso größer sind die Handlungsspielräume. Gerne besprechen wir mit Ihnen Ihre individuelle Situation und zeigen Ihnen auf, welche Maßnahmen für Ihr Unternehmen die Richtigen sind. 

Geschäftsleiter sollten zudem unbedingt beachten, dass sie sich persönlichen Haftungsrisiken aussetzen, wenn sie die Insolvenzreife ihres Unternehmens zu spät erkennen. Die Bundesregierung hat zwar die Regeln für die Insolvenzantragspflicht geändert, es ist aber nicht so, dass die Insolvenzantragspflicht damit bis zum 30.04.2021 gänzlich ausgesetzt ist, wie es fälschlicherweise in den Medien oft dargestellt wird. Tatsächlich ist die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an bestimmte Kriterien geknüpft, die auf viele Unternehmen gar nicht zutreffen. Bei unserer Beratung halten wir auch die Haftungsrisiken der Geschäftsführer im Blick und arbeiten hierzu mit erfahrenen Insolvenzanwälten zusammen.

Lassen Sie uns die Krise gemeinsam meistern und lernen Sie uns unverbindlich kennen!

Massnahmen zur Krisenbewältigung

Staatliche Überbrückungshilfen und Kurzarbeitergeld

Die Bundesregierung hat diverse Programme aufgelegt, um Unternehmen während der COVID-Pandemie mit Liquidität zu unterstützen. Einen Überblick finden Sie auf der Sonderseite der Bundesregierung: Übersicht Überbrückungshilfen des Bundes

Wenn die Auftragslage zurückgegangen ist und die Mitarbeiterkapazitäten deshalb nicht mehr ausgelastet werden können, können Unternehmen bei der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beantragen. Nähere Informationen finden Sie hier: Übersicht Kurzarbeitergeld

Stundungsvereinbarungen mit Gläubigern

Die Liquiditätssicherung ist in der Krise entscheidend. Mit Gläubigern sollten daher Verhandlungen über Stundungen geführt werden. Hierbei sollten auch Vermieter, die Krankenkassen und das Finanzamt mit einbezogen werden.

Zur Vorbereitung solcher Gespräche muss ein Finanzplan vorgelegt werden können, der aufzeigt, dass das Unternehmen nach Überwindung der Krise auch wieder in der Lage sein wird, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Sollen auch Bankkredite verlängert oder deren Rückzahlungsmodalitäten neu verhandelt werden, kann es erforderlich sein, ein Sanierungsgutachten (IDW S6) zu erstellen, damit die Bank diesen Weg mitgehen kann.

Bei all diesen Schritten ist jedoch akribisch darauf zu achten, dass zwischenzeitlich keine Insolvenzantragspflicht eintritt und sich die Geschäftsleitung der Insolvenzverschleppung schuldig macht.

Präventiver Restrukturierungsplan (StaRUG)

Mit dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (kurz: StaRUG) hat der Gesetzgeber mit Inkrafttreten am 01.01.2021 ein weiteres Sanierungsinstrument geschaffen, das zwischen einem außergerichtlichen, freiwilligen Vergleich mit den Gläubigern und einem Insolvenzverfahren einzuordnen ist. Wenn nur mit einer Gruppe von Gläubigern ein Vergleich über einen Schuldenschnitt oder geänderte Zahlungsmodalitäten geschlossen werden soll, kann dieser Vergleich (Restrukturierungsplan) durch ein Restrukturierungsgericht bestätigt werden. Der Vorteil dieses Verfahrens besteht darin, dass der Restrukturierungsplan durch Mehrheitsbeschluss angenommen werden kann und dann für alle betroffenen Gläubiger gilt. Einzelne Gläubiger können den Plan damit nicht zu Fall bringen, wenn die übrigen Gläubiger dem zustimmen. Von Vorteil ist auch, dass dieses Verfahren im Gegensatz zu einem Insolvenzverfahren nicht öffentlich ist.

Nachteilig ist indes, dass der Restrukturierungsplan nur in bestehende Verbindlichkeiten eingreifen kann. Stärkere operative Maßnahmen (z. B. Vertragsbeendigung, Sozialplanmaßnahmen) können hierüber nicht abgebildet werden. Diese sind einem Insolvenzverfahren – auch in Eigenverwaltung –  vorbehalten und können in einen Insolvenzplan einfließen.

Voraussetzung für einen präventiven Restrukturierungsplan ist, dass noch keine Insolvenzreife eingetreten ist, d.h. das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

Eigenverwaltung, Schutzschirm, Insolvenzplan

Die sicherlich gravierendste Restrukturierungsmaßnahme ist ein Insolvenzverfahren unter gerichtlicher Aufsicht. Für sanierungsfähige Unternehmen hält die Insolvenzordnung allerdings verschiedene Werkzeuge bereit, die es der Geschäftsleitung erlauben, die Restrukturierung in eigener Verantwortung voranzutreiben (Eigenverwaltung, Schutzschirm) und mit den Gläubigern einen Gesamtvergleich zu schließen (Insolvenzplan). Das Gericht beauftragt in diesem Fall einen Sachwalter, der die Geschäftsführung überwacht und sicherstellt, dass durch dieses Verfahren keine Nachteile für die Gläubiger entstehen.

Neben einem Vergleich mit den Gläubigern bestehen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens Möglichkeiten, operative Sanierungsmaßnahmen umzusetzen, die außerhalb eines Insolvenzverfahren so nicht umsetz- oder finanzierbar wären. So können nachteilige Verträge (z.B. Miet- und Lieferverträge) mit kurzer Frist gekündigt oder Sozialpläne kostengünstiger abgeschlossen werden. Auch gesellschaftsrechtliche Eingriffe sind über einen Insolvenzplan darstellbar. Zur Finanzierung eines Insolvenzverfahrens leisten die Gläubiger wesentliche Beiträge.

Ein Insolvenzverfahren ist bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zwingend durch die Geschäftsführung zu beantragen. Anderenfalls setzen sich die Geschäftsleiter persönlichen Haftungsrisiken aus und machen sich überdies strafbar. Allerdings kann ein Insolvenzverfahren auch schon bei nur drohender Zahlungsunfähigkeit beantragt werden. Auch hier gilt, je früher sich ein Unternehmen mit seiner Situation auseinandersetzt, umso größer sind die Handlungsspielräume. Um ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung beantragen zu können, sind bestimmte Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen und müssen z. B. erste Ansätze für einen Restrukturierungsplan vorgelegt werden.

Die Dauer eines Insolvenzverfahrens ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Von der Antragstellung bis zur Bestätigung des Insolvenzplans durch die Gläubiger und das Gericht sollten auch bei idealem Verlauf ca. 5 – 7 Monate eingeplant werden.

Leistungen

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